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Kommentar vom 05.12.2017
Besondere Bestimmungen 2018 der Landeskommission Baden-Württemberg sind veröffentlicht
Jährlich werden die Besonderen Bestimmungen der Landeskommissionen überarbeitet. Die Landeskommission Baden-Württemberg hat ihre nun veröffentlicht.

Was hat sich nun verändert gegenüber dem letzten Jahr?

Sehr benutzerfreundlich hat die LK Baden-Württemberg die neue Version der Besonderen Bestimmungen so ins Netz gestellt, dass die Neuerungen rot hinterlegt sind, sodass die Veränderungen gleich erkannt werden.

S* Prüfungen an anderen Standorten sind an den Landesmeisterschaften nun erlaubt (§2 Ziff.2)

Bisher galt ein generelles Verbot für andere Turnierveranstalter am Termin der Landesmeisterschaften Prüfungen auf S Niveau auszuschreiben. Das wurde nun insofern verändert, als es heißt „…Dressur- und/oder Springprüfungen der Kl S** nicht genehmigt…“
Kommentar
D.h. die Grenze wurde verschoben. S* Prüfungen dürfen stattfinden. Allerdings ist die Formulierung so unglücklich gewählt, dass ein spitzfindiger Veranstalter auch S*** Prüfungen ausschreiben könnte, was sicher nicht gewollt ist.
Die Zeiteinteilung wird aufgewertet (§3 Ziff. 2 und §16 Ziff. 13)

Die Zeiteinteilung als zentrales Informationsmittel wird insofern aufgewertet, als weitere Informationen zwingend in ihr enthalten sein müssen. Nun kommt in diesem Jahr noch hinzu, dass der Hinweis enthalten sein muss, dass die Ausschreibung genehmigt ist, sowie die Information, ob Tierarzt und Hufschmied vor Ort oder in Rufbereitschaft sind.
Kommentar
Aus dem Turnieralltag ist allerdings zu berichten, dass der Umgang der Turnierveranstalter mit der Zeiteinteilung oft sehr nachlässig erfolgt und Angaben, die durch LPO und Besondere Bestimmungen gefordert sind nicht enthalten sind.

Hier wäre der LK Beauftragte gefordert, die aber ihr Amt offensichtlich oft als Ehrentitel, aber nicht als Arbeitstitel sehen. Ganz extrem fällt dies auf bei internationalen Turnieren, die ja oft auch einen nationalen Teil beinhalten. Hier wird meist, wie es bei internationalen Turnieren üblich ist, die Richtereinteilung erst mit der Startliste bekanntgegeben und nicht über eine Zeiteinteilung.

Gastreiterliste (§8 Ziff. 5)

Die Handhabung der Gastreiterliste wurde insofern erleichtert, als nicht mehr 8 Tage vor der Veranstaltung die abgeschlossene Liste bei der LK sein muss, sondern zu Beginn der Veranstaltung an den LK Beauftragten übergeben werden muss.
Kommentar
D.h. der Veranstalter hat bis kurz vor der Veranstaltung die Freiheit Gastreiter anzunehmen bzw. abzulehnen. Das ist dann sinnvoll, wenn Reiter sich als Gastreiter anmelden, dann aber gar nicht antreten und so anderen einen Startplatz nehmen.

Funktionieren tut dies allerdings nur, wenn die Reiter mit Gastreiterstatus sich auch wirklich abmelden. Sinnvoll wäre hier eine Strafe einzuführen, wenn Gastreiter ohne Abmeldung einen Gastreiterstartplatz verfallen lassen.

Weiterhin greift die LK nicht in das Verfahren ein, wem der Veranstalter einen Gastreiterplatz gibt und wem nicht.

Richterrotation (§19 Ziff. 3.3)

Die LK schafft sich durch den §19 Ziff 3.3 die Möglichkeit die Richterrotation außer Kraft zu setzen „…in begründeten Einzelfällen…“, gibt aber nicht an, was begründete Einzelfälle sein könnten.
Kommentar
Das riecht gewaltig nach Manipulation. 2013 wurde die Richterrotation eingeführt, die, aufgrund der 5 Jahre Sperrfrist also erst 2018 wirksam werden sollte, was damit begründet wurde, dass ja keine Aufzeichnungen über den Richtereinsatz in den Jahren 2008-2013 überprüfbar vorlagen.

Nun, da die letzten Jahre der Richtereinsatz bekannt war und offensichtlich auch erfasst wurde, schafft sich die LK ein Hintertürchen, um die Richterrotation „in begründeten Fällen“ zu umgehen. Man darf gespannt sein, wo und wann diese Ausnahmen genehmigt werden, und wie dann die Begründung aussieht.

Eine Regelung wird beschlossen, die aber aus verwaltungstechnischen –fadenscheinigen – Gründen erst 5 Jahre später wirksam wird, um dann mit Sonderregelungen wieder außer Kraft gesetzt zu werden. Ein Schildbürgerstreich ersten Ranges.

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