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Kommentar vom 04.10.2017
Befangenheit beim beurteilenden Richtverfahren – Richtlinien der Landeskommission Baden-Württemberg
Kommentar
von Wolfgang Leiss

In der LPO §56 Ziff. 6 ist die mögliche Befangenheit von Richtern angesprochen, ohne umfänglich und detailliert darauf einzugehen, wann eine Befangenheit vorliegt. Beispielhaft sind einige Umstände aufgeführt.

Zitat: „….(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)…“

Tenor dieses Paragraphen ist, dass „…keine Besorgnis der Befangenheit….“ bestehen soll, also nicht erst die nachgewiesene Befangenheit, sondern schon die Besorgnis, dass es zu einer Befangenheit kommen könnte, soll vermieden werden, bzw. wird dann auch geahndet.

Diese sehr weit gefasste Definition in der LPO – die im Übrigen auch in der neuen LPO 2018 nicht geändert wurde – lässt die Richter im Regen stehen, weil ihnen selbst überlassen bleibt, ob eine Besorgnis vorliegt oder nicht. D.h. immer dann, wenn keine genaue Definition vorgegeben wird, kann spekuliert, manipuliert, angefeindet und geschachert werden.

Das hat die LK Baden-Württemberg schon im Jahr 2014 dazu bewogen, den § 56 Ziff. 6 in den „Richtlinien für die Ausbildung, Anerkennung und Höherstufung von Turnierfachleuten im Bereich der Landeskommission Baden-Württemberg“ weiter zu definieren, was den meisten Reitern nicht bekannt ist.

Grundsätzlich ein löbliches Vorhaben, aber auch gefährlich, denn wenn eine solche neue umfänglichere Definition nicht vollständig ist, führt sie im Umkehrschluss, nach dem Motto „Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt!“ dazu, dass Situationen, die die Besorgnis zur Befangenheit ergeben, plötzlich legalisiert sind.

So wurde, auf Nachfrage durch die Redaktion, in einem Fall, bei dem eine Richterin eine Reiterin richtete, bei der sie eines ihrer Pferde in Ausbildung hat, von Seiten der LK, mit Hinweis auf die oben genannte Richtlinie, dieses Vorgehen der Richterin als korrekt bezeichnet, obwohl in der LPO §56 Ziff. 6 das Beispiel „Ausbilder“ aufgeführt ist. D. h. die LK Baden-Württemberg bezog sich dabei nur auf ihre Richtlinie, nicht auf die LPO.

Daraus ist zu schließen, dass die Richtlinie eine Neudefinition des § 56 Ziff. 6 darstellt.

Nun ist aktuell am Wochenende ein Vorgang um die selbe Richterin passiert. Einen Tag vor der Württembergischen Meisterschaften in Weilheim/Teck am Freitag wurde eine Startliste veröffentlicht, in der diese Richterin am darauffolgenden Tag das Pferd ihrer Tochter, das sie selbst gezogen hat, hätte richten sollen.

Über Nacht wurde die Richtereinteilung, nach einem Hinweis der Richterin, geändert und die betroffene Richterin nicht eingesetzt. Dabei würden bei extremer Auslegung der LK Richtlinie nicht mal Einwände bestehen, denn das Richten von Pferden die im Besitz des Richters, oder naher Verwandten stehen, ist dort gar nicht als verboten aufgeführt, im Umkehrschluss also erlaubt.
» Richtlinie der Landeskommission Baden-Württemberg
Fazit
Eine umfassende Definition, was Befangenheit bei Richtern ist, wäre zwar wünschenswert für die Richter und auch die Reiter, sollte aber wirklich umfassend und komplett sein.

Die Landeskommission Baden-Württemberg sollte sich juristisch beraten lassen, wenn sie Paragraphen der LPO neu „definiert“, um auszuschließen, dass nicht gewollte Ergebnisse und Situationen entstehen. Detaillierte Beschreibungen implizieren immer, dass das, was nicht als verboten beschrieben wird, als erlaubt anzusehen ist. Hier besteht Handlungsbedarf.
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