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Kommentar vom 23.03.2016
Walldorf – Ein Pferd wird wegen Blut im Maul abgeläutet – Reicht ein Verdacht schon aus?
von Wolfgang Leiss

Was ist passiert?
Im Kurz Grand Prix der Grand Prix Nachwuchs Tour wird eine Nachwuchsreiterin abgeläutet, da der Richter bei C Blut im Pferdemaul vermutet. Nach dem Abläuten wird die Reiterin, ohne dass das Maul des Pferdes weiter untersucht wird disqualifiziert.

Nachdem die Reiterin das Viereck verlassen hat informiert der Hallensprecher die Zuschauer wie folgt:
„Meine Damen und Herren für sie zur Erklärung
Das Reglement in Dressurprüfungen schreibt ganz klar vor, dass, wenn irgend wo am Pferd auch nur geringste Anzeichen einer Verletzung auftauchen und zu sehen sind, auch wenn es dem Laien möglicherweise verborgen bleibt, dann ist die Jury dazu aufgefordert diese Prüfung zu unterbrechen, zur Schonung des Pferdes die Prüfung abzubrechen und direkt nach der Prüfung zu kontrollieren, ob das Pferd vielleicht irgend wie einen Schaden durch eine kleine, wenn auch unbedeutende, aber doch sichtbare Verletzung nehmen könnte. Das bedeutet nicht, dass diese Verletzung im Mundbereich möglicherweise durch Reitereinfluss geschehen ist. Das bedeutet dies nicht, sondern es kann sich auch um eine Kleinigkeit handeln. Aber das Reglement ist klar, ein Pferd das möglicherweise eine Verletzung hat darf diese Prüfung nicht beenden. Für sie zur Erklärung.

Wir wünschen Fulminant und Marcella Geiger, dass sich diese geringen Spuren von Blut im Schaum am Maul wirklich als unbedeutend herausstellen und wir wünschen ihr für die weitere Saison alles Gute.“


Nach dem Verlassen des Vierecks kann die Reiterin kein Blut im Maul des Pferdes feststellen und ruft den LK Beauftragten. Der kann ebenfalls kein frisches Blut feststellen, stellt aber fest, dass das Pferd „keinen normalen Schaum“ im Maul hat.

Die Reiterin will Einspruch einlegen, tut dies auch mündlich, was aber nicht weiter verfolgt wird. Nun überlegt die Reiterin das Schiedsgericht der Landeskommission anzurufen, nicht um das Richterurteil zu revidieren, sondern um die etwas unklare rechtliche Situation zu erhellen.

Welche Regel gilt nun eigentlich?
Die in den Medien als Blutregel bezeichnete Regel ist eine von der FEI, also dem Reiterdachverband eingeführte Regel, die schon seit langem gilt und 2012 neu verfasst wurde, nachdem bei einem Championat eine Reiterin durch Disqualifikation aus dem gesamten Wettbewerb eliminiert wurde.

Diese Regel wird durch die Deutsche FN international mit getragen, aber nicht für die nationalen Turniere übernommen. D.h. die Blutregel kann auf dem nationalen Turnier Walldorf keine Anwendung finden.

FEI Blutregel
Bei der FEI Generalversammlung in Istanbul 2012 wurde eine neue Blut-Regel beschlossen, die für die Dressur gelten soll. Demnach wird ein Pferd disqualifiziert, wenn während der Prüfung auf dem Prüfungsplatz irgendwo am Körper "frisches" Blut zu sehen ist.

Es ist Sache des Richters, der bei C sitzt: Meint er, Blut am Pferd zu entdecken, unterbricht er die Prüfung, um das Blut und die Verletzung checken zu lassen. Wenn es sich tatsächlich um eine frische Wunde handelt, wird das Pferd disqualifiziert. Wenn sich herausstellt, dass es sich um kein frisches Blut handelt, darf der Reiter die Prüfung fortsetzen.

Diese Überprüfung wird vom verantwortliche FEI-Tierarzt vorgenommen. Der Tierarzt muss das Pferde untersuchen und entscheidet auch, ob das Pferd in den nächsten Tagen weitere Prüfungen gehen kann. Eine Einspruchsmöglichkeit gegen das Urteil des Tierarztes ist nicht möglich.


Nationales Turnier = LPO
In Walldorf galt die LPO, die Leistungs Prüfungs Ordnung der FN. In der LPO gibt es aber keinen der Blutregel entsprechenden Paragraphen. Das Wort Blut kommt in der gesamten LPO nicht vor.

Unbestritten ist, dass es übliche und auch sinnvolle Handlungsweise ist, dass Pferde mit frischem Blut von Prüfungen ausgeschlossen werden müssen.

Mehrere Paragraphen der LPO kann man dabei heranziehen:
• Ethische Grundsätze des Pferdefreundes Ziff. 1. Und Ziff. 3.
Wer auch immer sich mit dem Pferd beschäftigt, übernimmt die Verantwortung für das ihm anvertraute Lebewesen.
Der physischen und psychischen Gesundheit des Pferdes ist unabhängig von seiner Nutzung oberste Bedeutung einzuräumen.
• LPO § 6 Verpflichtung Ziff. 1.
Die im Pferdeleistungssport beteiligten Personen sind zur Beachtung der „Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ (siehe auch Tierschutzgesetz) und zu sportlich-fairer Haltung gegenüber dem Pferd und untereinander verpflichtet.
• LPO § 55 Ziff. 7. ….
Bei stark herabgesetzter Leistungsfähigkeit des Pferdes können die Richter das Pferd von den LP ausschließen.
• LPO § 55 Ziff. 8. …
Ein Einspruch gegen diese Maßnahme ist nicht zulässig.
• LPO § 66 Ziff. 6.3.
Zu LP sind Pferde nicht zugelassen, die aufgrund ihrer Verfassung den Anforderungen offensichtlich nicht gewachsen sind, z. B. nach schwerem Sturz, oder Pferde, die vor oder im Verlauf der Prüfung für lahm befunden werden.


Wie schon gesagt, Blut im Maul, oder Blut an den Flanken durch Sporenstiche kommt selbst bei den Aufzählungen in der LPO nicht vor. Alltag aber ist, zu Recht, dass blutende Pferde ausgeschlossen werden, auch wenn die rechtliche Grundlage in der LPO recht mager ist.
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